In ewiger Erinnerung an unseren Marco

geb.: 26.08.1987
gest.: 24.07.2006
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Was man im Herzen trägt, kann einem auch der Tod nicht nehmen.
Das Urteil
Amtsgericht Bergen auf Rügen

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In der Strafsache gegen    
 

Heiner M. (personenbezogene Daten gelöscht)

 
wegen fahrlässiger Tötung pp  

hat das Amtsgericht Bergen auf Rügen - Jugendrichter -

in der öffentlichen Sitzung vom 18.06.2007
an der teilgenommen haben,
  Richterin am Amtsgericht Lemcke-Breuel als Jugendrichterin
  Staatsanwalt Stahl als Beamter der Staatsanwaltschaft
  Rechtsanwalt Freitag, Bergen als Verteidiger des Angeklagten
  Herr Ingo Wegner als Nebenkläger
  Rechtsanwalt Reinbold, Bergen als Nebenklägervertreter
  Justizangestellte Gomolka als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
     
für
R E C H T
erkannt
Der Angeklagte hat sich der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit einer fahrlässigen Körperverletzung, in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig gemacht.
Es wird eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Es wir ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt. In dieser Zeit wird dem Angeklagten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers trägt der Angeklagte.
Angewendete Vorschriften: §§ 222, 223, 230, 52, 44 StGB
G R Ü N D E
I.
Der Angeklagte ist am XX.XX.1988 in Bergen auf Rügen geboren.
Im Jahre 2004 beendete er nach 10jähriger Schulzeit diese mit dem Realschulabschluss und einem Durchschnitt von 2,4 -2,5. Im Anschluss an seine Schulzeit schloss sich im September eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel an. Nach Beendigung der Ausbildung Anfang Juni 2007 erfolgte keine Übernahme durch den Ausbilder. Es ist ein Antrag auf Arbeitslosengeld I gestellt worden.
Der Auszug aus dem Bundeszentralregister des Angeklagten vom 25.07.2006 weist keine Eintragungen auf.
Der Auszug aus dem Verkehrszentralregister vom 26.07.2006 weist ebenfalls keine Eintragungen auf.
II.
Am 24.07.2006 gegen 20.53 Uhr befuhr der Angeklagte mit dem PKW Toyota Corolla, amtliches Kennzeichen aaa RÜG-X XXX, die B 96b aus Richtung Mukran kommend ind Richtung B 96. Beim Durchfahren einer Linkskurve verlor er die Gewalt über das Fahrzeug und geriet auf die Gegenfahrbahn, wo er mit dem LKW Daimler-Chrysler Sprinter, amtliches Kennzeichen XX-X XXX, zusammenstieß. Sein Beifahrer, Marco Wegner, verstarb noch an der Unfallstelle. Der Fahrer des LKW Sprinter, Matthias B., erlitt eine Prellung des Brustkorbs, der beiden Handgelenke sowie des Bauchraumes sowie eine Fraktur der 4. Zehe des rechten Fußes. Die Zeugin Silke B. erlitt eine Hüftluxation der rechten Hüfte mit Abriss, eine Schulterprellung der rechten Schulter und Schnittverletzungen am linken Ellenbogen sowie am rechten Knie. Aufgrund der Verletzungen wird es erforderlich sein, dass die Geschädigte ein künstliches Hüftgelenk erhält. Die Zeugin Nadja B. brach sich den Mittelfinger und wies eine Prellung am Brustkorb auf. Die Zeugin Anuschka B. erlitt ein Hämatom am rechten Auge. Die Zeugin Silke B. war nicht angeschnallt.
Technische Mängel am Fahrzeug des Angeklagten, die mit ursächlich für das Unfallgeschehen gewesen sein könnten, wurden bei der Untersuchung des PKW Toyota Corolla nicht festgestellt. Die Geschwindigkeit des PKW Toyota Corolla kurz vor der Kolission mit dem LKW Mercedes Sprinter wurde gerundet mit 60 - 70 km/h ermittelt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug im Unfallstellenbereich 100 km/h.
Der Angeklagte erlitt einen Schädelbasisbruch, eine Quetschung der Leber und eine Mittelgesichtsfraktur. Er befand sich 2 Monate im Krankenhaus Greifswald und 1 Monat in der Reha. Der Angeklagte hatte 13 Tage vor dem Unfall die notwendige Fahrerlaubnis erhalten.
III.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen, dass es während der Fahrt relativ hell und die Straße trocken gewesen sei. Was jedoch im Einzelnen genau passiert sei, wisse er nicht.
Der oben dargestellte Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts jeodch fest aufgrund der vernommenen Zeugen Gielow, Partecke, Altendorf, Wessel, Silke B., Matthias B., Anne-Sophie S. sowie Bode H. und dem von Herrn Lebeck, DEKRA Stralsund, erstellten Sachverständigengutachten. Die Zeugen Altendorf,Wessel,Schnitt, Hensen und Bauer bekundeten alle, dass der Angeklagte auf die Gegenfahrbahn gekommen ist. Dies wurde auch durch den Sachverständigen aufgrund der Unfallrekonstruktion festgestellt. Dabei kam es zu einer Kolission mit dem LKW Mercedes Sprinter.
IV.
Der Angeklagte hat sich wie tenoriert schuldig gemacht.
Der Angeklagte hat durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht.
Der Angeklagte hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen.
Für den Angeklagten wäre das Unfallgeschehen vermeidbar gewesen, wenn er im Unfallstellenbereich nicht auf die Gegenfahrbahn gefahren wäre. Die von ihm zuvor durchfahrene Linkskurve lässt sich aus technischer Sicht mit einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gefahrlos durchfahren. Technische Mängel die ursächlich oder mit ursächlich für das Unfallgeschehen gewesen sein könnten, wurden bei der Untersuchung des PKW nicht festgestellt. Des weiteren hat er eine fahrlässige Körperverletzung, in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen, begangen.
V.
Der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt Heranwachsender im Sinne des § 1 JGG.
Reifeverzögerungen waren bei dem Angeklagten nicht feststellbar. Auch handelt es sich nicht um eine jugendtypische Tat im Sinne des § 105 JGG.
Die angedrohte Strafe beträgt gemäß § 222 StGB Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
Bei der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und selbst erhebliche Verletzungen durch das Unfallgeschehen erlitten hat. Zu Lasten des Angeklagten ist festzustellen, dass bei den weiteren Geschädigten erhebliche Verletzungen eingetreten sind, insbesondere bei der Geschädigten Silke B.. Dabei ist wiederum zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass diese nicht angeschnallt gewesen ist.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte hält das Gericht es für notwendig, aber auch ausreichend, eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu verhängen. Die verhängte Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht trägt die Prognose, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lasse und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Es handelt sich um die erste gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe.
Gemäß § 44 StGB hat das Gericht ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt, da der Angeklagte wegen einer Straftat, die er im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen hat, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
VI.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten sowie über die notwendigen Auslagen des Nebenklägers beruht auf §§ 464, 465, 472 StPO.
     
     
Lemke- Breuel  
Richterin am Amtsgericht  
     
In der Strafsache gegen
     
Heiner M. ( persönliche Daten gelöscht)
     
wegen fahrlässiger Tötung pp
     
beschließt das Amtsgericht Bergen auf Rügen - Jugendrichter - am 18.06.2007:
     
I. Die Bewährungszeit beträgt 2 Jahre.
     
II. Dem Angeklagten wird aufgegeben, 900,--€ zugunsten des Kinder-, Jugend und Familienhilfe Rügen e.V. (Bankverbindung gelöscht) zu zahlen, und zwar in monatlichen Raten von 50,--€, beginnend am 01.07.07
     
Lemke-Breuel
Richterin am Amtsgericht
Amtsgericht Bergen auf Rügen
Beschluss